Wann hat jemand einen Pflichtteilsanspruch?

Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Pflichtteilsberechtigte ohne die ihn beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen tatsächlich (gesetzlicher) Erbe geworden wäre. Eine Enttäuschung seiner berechtigten Erberwartung kommt nicht mehr in Betracht, wenn er bereits aus anderen Gründen von der Erbfolge ausgeschlossen gewesen wäre. Aus diesem Grunde scheidet ein Pflichtteilsanspruch z.B. aus, wenn der Berechtigte erbunwürdig oder pflichtteilsunwürdig ist oder wenn ihm der Pflichtteil wirksam entzogen wurde (Pflichtteilsentziehung).

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Höhe hängt zum einen von der Erbquote ab, kann aber zum anderen auch von etwaigen lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten und/oder andere Personen beeinflusst werden (Ausgleichung, Anrechnung etc.). Außerdem spielt natürlich der Wert des Nachlasses eine entscheidende Rolle.

Im Falle lebzeitiger Schenkungen (an Dritte), die den Nachlass des Erblassers reduziert haben, können zusätzlich sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.

Grundsätzlich besteht der Pflichtteil in einem Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.

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