Für den Fall, dass der reale Nachlas durch lebzeitige Schenkungen geschmälert wurde, ist in § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch vorgesehen.
Als möglicher Anspruchsinhaber kommt jeder Pflichtteilsberechtigte in Betracht, gleichviel ob ihm im konkreten Fall tatsächlich ein ordentlicher Pflichtteilsanspruchs zusteht oder nicht. Demzufolge kann auch dem gesetzlichen oder testamentarischen Erben, ja sogar dem Alleinerben ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Voraussetzung ist lediglich, dass er als Erbe oder Vermächtnisnehmer weniger erhält als der Summe aus Ergänzungspflichtteil und ordentlichem Pflichtteil entspricht.
Ergänzungspflichtig sind grundsätzlich Vermögensminderungen, die auf Schenkungen des Erblassers an Dritte beruhen. Ob es sich dabei um den/die späteren Erben oder andere Personen oder Institutionen handelt, spielt keine entscheidende Rolle. Ergänzungspflichtige Zuwendungen sind im Rahmen der Berechnung prinzipiell mit ihrem inflationsbereinigten Wert zum Zeitpunkt der jeweiligen Zuwendung zu berücksichtigen.
Eine Ergänzungspflicht besteht nach § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB aber grundsätzlich nur dann, wenn die Leistung des Geschenks im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zehn Jahre zurückliegt. Für den Fall, dass es sich bei dem Beschenkten um den Ehegatten des Erblassers handelt, beginnt diese Zehn-Jahres-Frist aber nicht vor der Beendigung der Ehe zu laufen. Außerdem kann der Beginn der Frist dadurch gehemmt werden, dass sich der Erblasser umfassende Nutzungsrechte an dem Gegenstand der Schenkung vorbehalten hat (z.B. ein Nießbrauchsrecht an einer Immobilie).
Soweit die Frist in Gang gesetzt worden ist, bewirkt dies eine „Abschmelzung“ des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. D.h., dass der Wert einer lebzeitigen Schenkung nur dann vollständig in den Pflichtteilsergänzungsanspruch einbezogen wird, wenn der Erbfall innerhalb eines Jahres nach Ausführung der Zuwendung eintritt. Andernfalls verringert sich der zu berücksichtigende Wert für jedes zwischen dem Zuwendungszeitpunkt und dem Erbfall verstrichene Jahr um 1/10. Auf diese Weise wird der Umfang des Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Zeitverlauf kontinuierlich abgeschmolzen.
Soweit der Ergänzungsberechtigte selbst vom Erblasser beschenkt wurde, hat er sich gem. § 2327 BGB diese sog. Eigengeschenke in vollem Umfang auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen zu lassen. Dies gilt unabhängig vom Zuwendungszeitpunkt, so dass auch Eigengeschenke, die der Pflichtteilsberechtigte länger als zehn Jahre vor dem Erbfall erhalten hat, anrechnungspflichtig sind.
Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist im Regelfall der Erbe (bzw. die Erbengemeinschaft), nur ausnahmsweise der vom Erblasser Beschenkte.
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