Zur Berechnung seines Anspruchs benötigt der Pflichtteilsberechtigte Informationen über den Bestand und Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses sowie bezüglich seiner Erb- und Pflichtteilsquote. Da er aber oftmals keine Möglichkeit hat, sich selbst das erforderliche Wissen zu beschaffen, ist er zur Verwirklichung seiner Ansprüche auf die Angaben des Erben (oder anderer Dritter) angewiesen. § 2314 BGB gewährt dem Pflichtteilsberechtigten daher – neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch – einen selbstständigen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch. Der (jeder) Erbe ist verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen bzw. die Werte anzugeben und im Bedarfsfall durch Gutachten ermitteln zu lassen.
Über den ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) hinaus umfasst der sog. Gesamtpflichtteil auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB. Darum erstreckt sich der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum Nachlass gehören, weil der Erblasser sie zu seinen Lebzeiten – auf welche Weise auch immer – weggeben, z.B. verschenkt hat (fiktiver Nachlass). Zur Auskunft über den fiktiven Nachlass ist der Erbe jedoch nur verpflichtet, wenn der Pflichtteilsberechtigte sein Auskunftsverlangen entsprechend präzisiert.
Der Pflichtteil im Erbrecht ist ein komplexes Thema. Als Ihr versierter Berater stehe ich Ihnen natürlich bei allen Fragen und Anliegen zur Verfügung und unterstütze Sie dabei, das optimale Ergebnis im Pflichtteilsrecht zu erzielen.
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