Die Kinder des Erblassers gehören grundsätzlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Ein Kind, das zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, schließt die von ihm abstammenden weiteren Abkömmlinge des Erblassers (also seine Enkel, Urenkel, etc.) als Pflichtteilsberechtigte aus.
Die Höhe des Pflichtteils hängt von der gesetzlichen Erbquote des jeweiligen Kindes ab. Grundsätzlich erben alle Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen. Wie hoch die Quoten im konkreten Fall sind, hängt zum einen von der Zahl der Kinder (bzw. an ihre Stelle getretenen weiteren Abkömmlingen) ab, und zum anderen davon, ob der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war und in welchem Güterstand er lebte.
Ganz grob betrachtet, kann man von folgendem Bild ausgehen:
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Pflichtteil jedes Kindes bei 1 Abkömmling |
Pflichtteil jedes Kindes bei 2 Abkömmlingen |
Pflichtteil jedes Kindes bei 3 Abkömmlingen |
unverheiratet |
1/2 |
1/4 |
1/6 |
Verheiratet in Zugewinngemeinschaft |
1/4 |
1/8 |
1/12 |
Verheiratet in Gütertrennung |
3/8 |
3/16 |
1/8 |
Verheiratet in Gütergemeinschaft |
3/8 |
3/16 |
1/8 |
Der Pflichtteil im Erbrecht ist ein komplexes Thema. Als Ihr versierter Berater stehe ich Ihnen natürlich bei allen Fragen und Anliegen zur Verfügung und unterstütze Sie dabei, das optimale Ergebnis im Pflichtteilsrecht zu erzielen.
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