Wissenswertes zum Thema Pflichtteilsentziehung

Eine Pflichtteilsentziehung kann nur auf ganz bestimmte im Gesetz (§§ 2333f. BGB) genau und abschließend aufgezählte Gründe gestützt werden. In der letztwilligen Verfügung (Testament), durch die die Pflichtteilsentziehung angeordnet wird, muss der zugrunde liegende Sachverhalt exakt dargestellt werden; die bloße Bezugnahme auf das Gesetz genügt nicht.

Eine Pflichtteilsentziehung kommt in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte

  • dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem Kind oder Enkelkind oder einer anderen dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet;
  • sich gegen eine dieser Personen eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig macht;
  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt;
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist;

wenn seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Christopher Riedel -
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Christopher Riedel
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