Abweichungen von der Nachlassverteilung auf der Grundlage der Erbquoten ergeben sich u. U. bei so genannten ausgleichungspflichtigen Vorempfängen. Grundlage der Ausgleichung ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass ein Erblasser grundsätzlich – wenigstens, wenn es zur gesetzlichen Erbfolge kommt – alle seine Kinder gleich behandeln will. Aus diesem Grund unterstellt das Gesetz in §§ 2050 ff. BGB, dass bestimmte lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an seine Kinder im späteren Erbfall zur Ausgleichung gebracht werden sollen
Voraussetzung für die Anwendung der Ausgleichungsvorschriften ist, dass Kinder als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 BGB) oder testamentarisch auf ihre gesetzlichen Erbteile eingesetzt sind (§ 2052 Abs. 1 BGB). Bei der Verteilung des tatsächlich vorhandenen Nachlasses unter ihnen werden die ausgleichungspflichtigen lebzeitigen Zuwendungen berücksichtigt, so dass es zu einer von den eigentlichen Erbquoten abweichenden und an den Wertverhältnissen sowohl des Nachlassvermögens als auch der lebzeitigen Zuwendungen orientierten Verteilung kommt.
Zu den lebzeitigen Zuwendungen, die gemäß § 2050 BGB eine Ausgleichungspflicht begründen können, zählen vor allem:
Da die Ausgleichung den Umfang bzw. Wert des gesetzlichen Erbteils (abweichend von der Erbquote) bestimmt, wirkt sie sich auch auf die Höhe der Pflichtteilsansprüche (die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils) aus.
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