Grundsätzlich ist das deutsche Zivilrecht vom Prinzip der Privatautonomie geprägt, die sich auch in der Testierfreiheit widerspiegelt. Jeder Erblasser kann also in seinem Testament grundsätzlich eigene, von der gesetzlichen Erbfolge abweichende, Regelungen treffen. Dabei kann er auch seine nächsten Angehörigen enterben.

Das müssen sich Pflichtteilsberechtigte aber nicht gefallen lassen. Sie können nach §§ 2303 ff. BGB Pflichtteilsansprüche geltend machen, und zwar grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Werts ihres gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und gewährt dem Berechtigten lediglich einen Geldanspruch gegenüber dem bzw. den Erben. Eine dingliche Beteiligung am Nachlass besteht aufgrund des Pflichtteils nicht. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird dabei im Wesentlichen von zwei Faktoren bestimmt: einerseits von der Erb- bzw. Pflichtteilsquote des Anspruchsinhabers und andererseits vom Wert des Nachlasses

Hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann dies zusätzliche sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen.

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