Was bedeutet Erbunwürdigkeit?

Die Gründe für eine Erbunwürdigkeit regelt das Gesetz in § 2339 BGB abschließend. Erbunwürdig ist danach insbesondere,

  • Die Gründe für eine Erbunwürdigkeit regelt das Gesetz in § 2339 BGB abschließend. Erbunwürdig ist danach insbesondere,
  • wer den Erblasser daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder eine solche aufzuheben;
  • wer den Erblasser durch arglistige Täuschung zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen veranlasst hat;
  • wer im Hinblick auf eine letztwillige Verfügung des Erblassers eine Urkundenfälschung oder ein ähnliches Delikt begangen hat.

Die Erbunwürdigkeit kann erst nach dem Erbfall durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht werden. Die Unwürdigkeit verhindert also nicht automatisch den Anfall der Erbschaft, sondern ermöglicht es lediglich denjenigen Personen, zu deren Vorteil die Erbunwürdigkeit des Betroffenen sich auswirken würde, dessen Erbschaftserwerb gerichtlich anzufechten (Anfechtungsklage, § 2342 BGB). Die Erbunwürdigkeit kann nicht (allein) im Erbscheinsverfahren geltend gemacht werden; erforderlich ist eine Anfechtungsklage vor den ordentlichen Gerichten.

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