Was bedeutet gesetzliche Erbfolge?

Beim Tod eines Menschen (des Erblassers) geht nach deutschem Recht (§ 1922 BGB) sein gesamtes Vermögen (Nachlass) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (sog. Universalsukzession) auf seinen oder seine Erben über 

Für den Fall, dass der Erblasser keine – wirksame – Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat oder der von ihm eingesetzte Erbe aus irgendwelchen Gründen doch nicht zur Nachfolge gelangt, finden die Regeln der gesetzlichen Erbfolge Anwendung. Das deutsche Erbrecht folgt hierbei im Wesentlichen den Grundsätzen des sog. Parentelsystems. Danach gilt: 

Die Verwandten des Erblassers werden in sog. genannten Erbenordnungen(Parentelen, §§ 1924 bis 1929 BGB) eingeteilt. Verwandte entfernterer werden durch die Verwandten einer näheren Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen. Innerhalb der ersten drei Ordnungen sind die Erben nach Stämmen und Linien (hierzu später mehr) berufen, wobei das sog. Repräsentationsprinzip gilt.

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge(Kinder und Kindeskinder) des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB) einschließlich der Adoptivkinder. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen, § 1924 Abs. 3 BGB). Das Gleiche gilt, wenn ein entfernterer Abkömmling weggefallen ist. 

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB). Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB). Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sie erhalten also den Erbteil des weggefallenen Elternteils. Sind Abkömmlinge des Vorverstorbenen nicht vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein (§ 1925 Abs. 3 BGB).

Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge sind gesetzliche Erben der dritten Ordnung (§ 1926 Abs. 1 BGB). Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 Abs. 1 BGB). Zur fünften Erben-Ordnung gehören die entfernteren Voreltern und deren Abkömmlinge (§ 1929 Abs. 1 BGB).

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