Eine Pflichtteilsentziehung kann nur auf ganz bestimmte im Gesetz (§§ 2333f. BGB) genau und abschließend aufgezählte Gründe gestützt werden. In der letztwilligen Verfügung (Testament), durch die die Pflichtteilsentziehung angeordnet wird, muss der zugrunde liegende Sachverhalt exakt dargestellt werden; die bloße Bezugnahme auf das Gesetz genügt nicht.
Eine Pflichtteilsentziehung kommt in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist;wenn seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.
Der Pflichtteil im Erbrecht ist ein komplexes Thema. Als Ihr versierter Berater stehe ich Ihnen natürlich bei allen Fragen und Anliegen zur Verfügung und unterstütze Sie dabei, das optimale Ergebnis im Pflichtteilsrecht zu erzielen.
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