Was bedeutet Pflichtteilsunwürdigkeit?

Pflichtteilsunwürdig sind diejenigen (grundsätzlich) pflichtteilsberechtigten Personen, die erbunwürdig sind. Die Gründe für eine Erbunwürdigkeit regelt das Gesetz in § 2339 BGB abschließend. Erbunwürdig ist danach insbesondere,

  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat;

  • wer den Erblasser daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder eine solche aufzuheben;

  • wer den Erblasser durch arglistige Täuschung zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen veranlasst hat;

  • wer im Hinblick auf eine letztwillige Verfügung des Erblassers eine Urkundenfälschung oder ein ähnliches Delikt begangen hat.

Liegt eine Pflichtteilsunwürdigkeit vor, kann der mit dem Pflichtteils belastete Erbe gegenüber dem „unwürdigen Pflichtteilsberechtigten“ die Leistung (Auszahlung des Pflichtteils) verweigern.

Die Geltendmachung der Pflichtteilsunwürdigkeit kann auch durch eine sog. Anfechtungserklärung gegenüber dem betroffenen Pflichtteilsberechtigten erfolgen. Diese Erklärung ist zwar prinzipiell nicht formbedürftig, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich dokumentiert werden. Außerdem muss die Anfechtung innerhalb einer einjährigen Anfechtungsfrist (ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund) erfolgen.

Im Übrigen ist die Berufung auf die Pflichtteilsunwürdigkeit (also auch die Anfechtung) ausgeschlossen, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten dem Betroffenen sein Fehlverhalten verziehen hat.

Schreiben Sie mir...

Ich helfe Ihnen gerne bei Ihren Fragen weiter.

Der Pflichtteil im Erbrecht ist ein komplexes Thema. Als Ihr versierter Berater stehe ich Ihnen natürlich bei allen Fragen und Anliegen zur Verfügung und unterstütze Sie dabei, das optimale Ergebnis im Pflichtteilsrecht zu erzielen.

Vielen Dank! Wir haben Ihre Nachricht erhalten!

Oops! :(