Was bedeutet Restpflichtteil?

Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten nicht vollständig enterbt, ihm aber einen Erbteil hinterlassen, der unterhalb des (rechnerischen) Pflichtteilsanspruchs liegt, kann dem Pflichtteilsberechtigten ein sog. Restpflichtteil (auch Zusatzpflichtteil genannt) zustehen. Dieser deckt die Differenz zwischen dem hinterlassenen Erbteil und dem Wert des (theoretischen) Pflichtteilsanspruchs ab.

Wichtig ist in dieser Situation, dass der Pflichtteilsberechtigten, den ihm hinterlassenen geringen Erbteil grundsätzlich nicht ausschlagen darf. Tut er dies dennoch und ist der Erbteil weder mit Vermächtnissen, Auflagen oder einer Testamentsvollstreckung beschwert oder mit einer Vor- und Nacherbschaft belastet, steht dem Ausschlagenden insoweit auch kein Pflichtteil mehr zu. Er hat dann nur Anspruch aus den Restpflichtteil.

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