Liegt eine Pflichtteilsunwürdigkeit vor, kann der mit dem Pflichtteils belastete Erbe gegenüber dem „unwürdigen Pflichtteilsberechtigten“ die Leistung (Auszahlung des Pflichtteils) verweigern.
Die Geltendmachung der Pflichtteilsunwürdigkeit kann auch durch eine sog. Anfechtungserklärung gegenüber dem betroffenen Pflichtteilsberechtigten erfolgen. Diese Erklärung ist zwar prinzipiell nicht formbedürftig, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich dokumentiert werden. Außerdem muss die Anfechtung innerhalb einer einjährigen Anfechtungsfrist (ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund) erfolgen.
Im Übrigen ist die Berufung auf die Pflichtteilsunwürdigkeit (also auch die Anfechtung) ausgeschlossen, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten dem Betroffenen sein Fehlverhalten verziehen hat.
Der Pflichtteil im Erbrecht ist ein komplexes Thema. Als Ihr versierter Berater stehe ich Ihnen natürlich bei allen Fragen und Anliegen zur Verfügung und unterstütze Sie dabei, das optimale Ergebnis im Pflichtteilsrecht zu erzielen.
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