Was ist ein Behindertentestament?

Liegt eine Pflichtteilsunwürdigkeit vor, kann der mit dem Pflichtteils belastete Erbe gegenüber dem „unwürdigen Pflichtteilsberechtigten“ die Leistung (Auszahlung des Pflichtteils) verweigern.

Die Geltendmachung der Pflichtteilsunwürdigkeit kann auch durch eine sog. Anfechtungserklärung gegenüber dem betroffenen Pflichtteilsberechtigten erfolgen. Diese Erklärung ist zwar prinzipiell nicht formbedürftig, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich dokumentiert werden. Außerdem muss die Anfechtung innerhalb einer einjährigen Anfechtungsfrist (ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund) erfolgen.

Im Übrigen ist die Berufung auf die Pflichtteilsunwürdigkeit (also auch die Anfechtung) ausgeschlossen, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten dem Betroffenen sein Fehlverhalten verziehen hat.

  • Pflichtteilslösung: Der behinderte Mensch wird auf den Pflichtteil gesetzt.
  • Erbenlösung:
    • Der behinderte Mensch wird nicht befreiter Vorerbe,
    • seine Quote muss dabei etwas höher als der Pflichtteil sein;
    • Nacherbe(n) werden die weite­ren Kinder oder eine Stiftung.
    • Ein Testamentsvollstrecker verwaltet das Nachlassvermögen bis zum Tod des behinderten Kindes.
  • Vermächtnislösung: Der behinderte Mensch erhält seinen Pflichtteil in Form eines Vermächtnisses.

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