Welchen Umfang hat das gesetzliche Erbrecht der Eltern?

Die Eltern des Erblassers (und deren Abkömmlinge) sind grundsätzlich gesetzliche Erben, sofern der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) hat (§ 1925 Abs. 1 BGB). Hinterlässt der Erblasser auch nur einen einzigen eigenen (leiblichen oder adoptierten) Abkömmling, sind die Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Leben zur Zeit des Erbfalls beide (gesetzlich erbberechtigten) Eltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB). Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sie erhalten also den Erbteil des weggefallenen Elternteils. Sind Abkömmlinge des Vorverstorbenen nicht vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein (§ 1925 Abs. 3 BGB).

Schreiben Sie mir...

Ich helfe Ihnen gerne bei Ihren Fragen weiter.

Der Pflichtteil im Erbrecht ist ein komplexes Thema. Als Ihr versierter Berater stehe ich Ihnen natürlich bei allen Fragen und Anliegen zur Verfügung und unterstütze Sie dabei, das optimale Ergebnis im Pflichtteilsrecht zu erzielen.

Vielen Dank! Wir haben Ihre Nachricht erhalten!

Oops! :(