Welchen Umfang hat das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners?

Zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört auch der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Der Umfang seines Erbrechts ist aber vom Vorhandensein von Verwandten und vom Güterstand, in dem er mit dem Erblasser lebte, abhängig. Bedingung ist in jedem Fall, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls (noch oder schon) wirksam besteht.

Neben Abkömmlingen (Kinder, Enkel etc.) des Erblassers ist der überlebende Lebenspartner stets zu 1/4 als gesetzlicher Erbe berufen.

Lebten Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser gesetzliche Erbteil des Überlebenden um ein weiteres Viertel (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB).

Bestand beim Erbfall Gütertrennung, findet eine Erhöhung grundsätzlich nicht statt. Sind neben dem überlebenden Parner als gesetzliche Erben aber nur ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, erben der überlebende Partner und jedes Kind zu gleichen Teilen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Erbteil des überlebenden Partners nie unter dem Anteil eines Kindes liegt. Bei drei und mehr Kindern gilt als Mindesterbteil des überlebenden Partners das gesetzliche Viertel gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 10 LPartG.

Neben Verwandten der zweiten Ordnung erhält der Partner immer wenigstens die Hälfte des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sofern die Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, erhöht sich auch dieser gesetzliche Erbteil um 1/4 auf insgesamt 3/4 des Nachlasses (§ 1371 Abs. 1 BGB).

Neben Verwandten der dritten Ordnung steht dem überlebenden Partner ebenfalls wenigstens die Hälfte des Nachlasses zu. Sofern die Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, erhöht sich auch hier der gesetzliche Erbteil des Lebenspartners um ein zusätzliches Viertel, also auf insgesamt 3/4 des Nachlasses (§ 1371 Abs. 1 BGB).

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