Welchen Umfang hat das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten?

Zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört schließlich auch der Ehegatte (§ 1931 BGB) Der Umfang seines Erbrechts ist aber vom Vorhandensein von Verwandten und vom Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war, abhängig. Bedingung ist in jedem Fall, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls (noch oder schon) wirksam besteht.

Neben Abkömmlingen (Kinder, Enkel etc.) des Erblassers ist der überlebende Ehegatte stets zu 1/4 als gesetzlicher Erbe berufen. Dasselbe gilt für den Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 1 LPartG).

Leben die Ehegatten/Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser gesetzliche Erbteil des Überlebenden um ein weiteres Viertel (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB).

Bestand beim Erbfall Gütertrennung, findet eine Erhöhung grundsätzlich nicht statt. Sind neben dem überlebenden Ehegatten als gesetzliche Erben aber nur ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Ehegattenerbteil nie unter dem Anteil eines Kindes liegt. Bei drei und mehr Kindern gilt als Mindesterbteil des überlebenden Ehegatten das gesetzliche Viertel gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Neben Verwandten der zweiten Ordnung erhält der Ehegatte immer wenigstens die Hälfte des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sofern die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, erhöht sich auch dieser gesetzliche Erbteil um 1/4 auf insgesamt 3/4 des Nachlasses (§ 1371 Abs. 1 BGB).

Neben Verwandten der dritten Ordnung steht dem überlebenden Ehegatten ebenfalls wenigstens die Hälfte des Nachlasses zu. Sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, erhöht sich auch hier der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein zusätzliches Viertel, also auf insgesamt 3/4 des Nachlasses (§ 1371 Abs. 1 BGB).

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