Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich nur die nächsten Angehörigen des Erblassers, also in erster Linie seine Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) sowie sein Ehegatte bzw. eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner. Sofern wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hat, sind sie auch die Eltern pflichtteilsberechtigt.

Die Höhe des Pflichtteils der Kinder hängt zum einen von der Anzahl aller Kinder des Erblassers ab (Kinder erben von Gesetzes wegen grundsätzlich zu gleichen Teilen), zum anderen auch davon, ob der Erblasser bei seinem Tod verheiratet war und in welchem Güterstand er lebte. Außerdem können auch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an seine Kinder für den Pflichtteil eine Rolle spielen (Ausgleichung, Anrechnung etc.). Schließlich spielt natürlich der Wert des Nachlasses eine entscheidende Rolle, da der Pflichtteil in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils besteht.

Angenommen der Vater des Pflichtteilsberechtigten ist bei seinem Tod nicht verheiratet und hinterlässt drei Kinder. Ausgleichungspflichtige lebzeitige Zuwendungen hat es nicht gegeben, auch Anrechnungsbestimmungen sollen keine Rolle spielen. Sein netto-Vermögen beträgt EUR 600.000.

Der Gesetzliche Erbteil eines jeden Kindes würde hier 1/3 des Nachlasses betragen. Demzufolge ergibt sich eine Pflichtteilsquote von 1/6, die mit dem Netto-Wert des Nachlasses (Vermögen abzüglich Verbindlichkeiten) angewendet wird, um den tatsächlichen Pflichtteilsanspruch als Geldanspruch zu beziffern. Im Beispielsfall ergäbe sich als ein Pflichtteil in Höhe von EUR 100.00 für jedes Kind. 

Das Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten sowie des eingetragenen gelichgeschlechtlichen Lebenspartners birgt gegenüber dem anderer Berechtigter einige Besonderheiten. So wirkt sich bei einem verheirateten Erblasser insbesondere sein Güterstand auf die Erb- und damit auch auf Pflichtteilsquote aus.

Für den Fall, dass der Erblasser wenigstens ein Kind oder Enkelkind hinterlässt und im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verheiratet war, gilt folgendes:

Wird der Ehegatte infolge Enterbung oder Ausschlagung weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, steht ihm grundsätzlich ein Pflichtteil von 1/8 des Nachlasswerts zu.

Der Zugewinnehegatte hat auch stets die Möglichkeit, durch Ausschlagung des ihm Hinterlassenen die Position eines Pflichtteilsberechtigten zu erlangen, § 1371 Abs. 3 BGB. Denn er hat sowohl als gesetzlicher als auch als gewillkürter Erbe oder Vermächtnisnehmer die Wahlmöglichkeit, entweder die ihm zugewandte Erbschaft bzw. das Vermächtnis anzunehmen (sog. erbrechtliche Lösung), oder die Erbschaft bzw. das Vermächtnis auszuschlagen, um stattdessen den güterrechtlichen Zugewinnausgleich und zusätzlich den Pflichtteil zu fordern (güterrechtliche Lösung).

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