Der überlebende Ehegatte (und ebenso auch der eingetragene Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft) ist grundsätzlich stets pflichtteilsberechtigt. Der Umfang seines Pflichtteils hängt aber davon ab, ob der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt oder – falls keine Abkömmlinge vorhanden sind – Eltern.
Ganz grob betrachtet, kann man von folgendem Bild ausgehen:
Güterstand |
Ehegatten-pflichtteil bei keinem Abkömmling aber lebenden Eltern |
Ehegatten-pflichtteil bei 1 Abkömmling |
Ehegatten-pflichtteil bei 2 Abkömmlingen |
Ehegatten-pflichtteil bei mehr als 2 Abkömmlingen |
Zugewinngemeinschaft |
3/8 |
1/4 |
1/4 |
1/4 |
Gütertrennung |
¼ |
1/4 |
1/6 |
1/8 |
Gütergemeinschaft |
1/4 |
1/8 |
1/8 |
1/8 |
Der Pflichtteil im Erbrecht ist ein komplexes Thema. Als Ihr versierter Berater stehe ich Ihnen natürlich bei allen Fragen und Anliegen zur Verfügung und unterstütze Sie dabei, das optimale Ergebnis im Pflichtteilsrecht zu erzielen.
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