Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Er ist als reiner Geldanspruch ausgestaltet, so dass eine (dingliche) Beteiligung der Pflichtteilsberechtigten an (einzelnen) Nachlassgegenständen ausgeschlossen ist.

Maßgeblich ist stets der Wert des Netto-Nachlasses, also der Nachlassaktiva abzüglich der Schulden, die nicht allein auf Anordnungen des Erblassers beruhen und die den Pflichtteilsberechtigten, wäre er selbst Erbe geworden, auch belastet hätten.

Im Prinzip gilt die Formel: Nettonachlass x Pflichtteilsquote = Pflichtteilsanspruch.

Allerdings gibt es verschiedene Situationen, in denen von dieser einfachen Formel abgewichen werden muss. Derartige Modifikationen sind insbesondere erforderlich, wenn Ausgleichungen oder Anrechnungen zum Tragen kommen, oder auch wenn eine Pflichtteilsergänzung wegen lebzeitiger Schenkungen des Erblassers zu erfolgen hat.

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Der Pflichtteil im Erbrecht ist ein komplexes Thema. Als Ihr versierter Berater stehe ich Ihnen natürlich bei allen Fragen und Anliegen zur Verfügung und unterstütze Sie dabei, das optimale Ergebnis im Pflichtteilsrecht zu erzielen.

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