Pflichtteilsberechtigte müssen ihre Ansprüche relativ schnell geltend machen. Denn nach drei Jahren sind diese verjährt. Die Frist beginnt, sobald der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und der letztwilligen Verfügung, die ihn von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, Kenntnis genommen hat.
Alle Pflichtteilsansprüche (außer dem Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten gem. § 2329 BGB) verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Dies gilt prinzipiell auch für den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB.
Eine Sonderregelung gilt für die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegenüber dem Beschenkten (§ 2329 BGB). Hier beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 2332 Abs. 1 BGB – kenntnisunabhängig – mit dem Erbfall.
Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist regelmäßig die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall einerseits und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung andererseits (doppelte Kenntnis). Des Weiteren muss ihm auch der Schuldner des Pflichtteilsanspruchs bekannt sein. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der positiven Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB gleich. Die Verjährungsfrist endet drei Jahre nach ihrem Beginn.
Kenntnis vom Erbfall hat der Pflichtteilsberechtigte, sobald er vom Tod des Erblassers erfahren hat. Hinsichtlich eines Verschollenen kommt es auf die Kenntnis von dessen Für-Tod-Erklärung an.
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