Wissenswertes zum Thema Pflichtteil und Stiftung

Pflichtteilsansprüche werden nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass der Erblasser die Rechte des oder der Pflichtteilsberechtigten durch die Begünstigung einer Stiftung oder etwa einer gemeinnützigen Organisation einzuschränken versuchen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch am im Zeitpunkt des Todes real vorhandenen Nachlasses als auch für Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitiger Zuwendungen. Vor diesem Hintergrund können Pflichtteilergänzungsansprüche insbesondere auch in Folge einer lebzeitigen Stiftungserrichtung relevant sein.

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Christopher Riedel
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