Stiftungen sollen das Vermögen vor Zugriff und Zersplitterung schützen und so transgenerational erhalten beziehungsweise einem guten Zweck dienen. Pflichtteilsansprüche werden dadurch aber nicht ausgeschlossen. Insbesondere eine lebzeitige Stiftungserrichtung kann zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.
Pflichtteilsansprüche werden nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass der Erblasser die Rechte des oder der Pflichtteilsberechtigten durch die Begünstigung einer Stiftung oder etwa einer gemeinnützigen Organisation einzuschränken versuchen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch am im Zeitpunkt des Todes real vorhandenen Nachlasses als auch für Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitiger Zuwendungen. Vor diesem Hintergrund können Pflichtteilergänzungsansprüche insbesondere auch in Folge einer lebzeitigen Stiftungserrichtung relevant sein.
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