Erblasser haben die Möglichkeit, den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken. „In guter Absicht“ bedeutet dabei, dass spezifische Gründe für diese Entscheidung vorliegen, beispielsweise eine erhebliche Überschuldung oder Verschwendungssucht, was zur Zersplitterung des Vermögensteils führen würde.
Soweit ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling (Kind, Enkelkind) in einem solchen Maße überschuldet oder verschwendungssüchtig ist, dass deswegen zu erwarten ist, dass der auf diesen Abkömmling im Erb- oder Vermächtniswege übergehende Nachlass entweder durch seine Gläubiger gepfändet und verwertet oder durch ihn selbst vergeudet wird, hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteil „in guter Absicht“ zu beschränken.
Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht kann dadurch erfolgen, dass der Erwerb des betreffenden Abkömmlings durch eine Nacherbschaft oder ein Nachvermächtnis und – jeweils – eine Verwaltungstestamentsvollstreckung beschränkt wird. Er muss diese Beschränkungen hinnehmen und kann sich ihnen insbesondere auch nicht durch Ausschlagung entziehen. Der Grund der Pflichtteilsbeschränkung muss in der entsprechenden letztwilligen Verfügung dargelegt werden.
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