Wissenswertes zum Thema Pflichtteilsverzicht

Beim Pflichtteilsverzicht handelt es sich um einen zwischen dem Erblasser und dem potentiell Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten des Erblassers abzuschließenden Vertrag, durch den Pflichtteilsberechtigte ganz oder teilweise auf die spätere Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen verzichten. Derartige Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

Der Pflichtteilsverzicht bewirkt einzig und allein, dass dem Verzichtenden am Nachlass des Erblassers keine Pflichtteilsansprüche zustehen; die Erbquoten (und damit auch die Pflichtteilsquoten) anderer Nachlassbeteiligter (insbesondere gesetzlicher Erben) lässt er unberührt.

Der Pflichtteilsverzicht kann ohne eine Gegenleistung, aber auch gegen Abfindung vereinbart werden. Die Höhe der Abfindung kann prinzipiell zwischen Erblasser und Verzichtendem frei vereinbart werden. Hat aber der Erblasser den Verzichtenden über wesentliche Umstände getäuscht, z.B. ihm einen deutlich geringeren Wert seines Vermögens mitgeteilt, kann dies in bestimmten Konstellationen eine Anfechtung des Verzichtsvertrages rechtfertigen.

Im Übrigen ist zu beachten, dass die Abfindungsleistung aus der Sicht anderer Pflichtteilsberechtigter eine unentgeltliche lebzeitige Zuwendung darstellen kann, die ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst.

Der Erblasser muss den Vertrag stets persönlich abschließen, er kann sich also nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Christopher Riedel -
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Christopher Riedel
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Erbrecht

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