Eine Pflichtteilsentziehung kann nur auf ganz bestimmte im Gesetz (§§ 2333f. BGB) genau und abschließend aufgezählte Gründe gestützt werden. In der letztwilligen Verfügung (Testament), durch die die Pflichtteilsentziehung angeordnet wird, muss der zugrunde liegende Sachverhalt exakt dargestellt werden; die bloße Bezugnahme auf das Gesetz genügt nicht.
Eine Pflichtteilsentziehung kommt in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte
wenn seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.
Ich unterstütze Sie bei Ihrem Anliegen. Rufen Sie mich am besten an oder nutzen Sie unser Kontaktformular und ich melde mich so schnell es geht.
KonTAKTFORMULARDer Pflichtteil im Erbrecht ist ein komplexes Thema. Als Ihr versierter Berater stehe ich Ihnen natürlich bei allen Fragen und Anliegen zur Verfügung und unterstütze Sie dabei, das optimale Ergebnis im Pflichtteilsrecht zu erzielen.
Vielen Dank! Wir haben Ihre Nachricht erhalten!
Oops! :(