Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigte

Das deutsche Erbrecht regelt eindeutig, welche Personen pflichtteilsberechtigt sind. Den Pflichtteil bekommt jeder Abkömmling des Erblassers, der laut Testament von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Das gilt auch für die Eltern und den Ehegatten des Erblassers.

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Pflichtteilsanspruch – Höhe des Pflichtteils

Pflichtteilsanspruch – Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und hängt von der Erbquote sowie weiteren Parametern ab. Die Höhe ist dementsprechend von Fall zu Fall unterschiedlich und muss jeweils individuell errechnet werden. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch.

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Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung

Hat der Erblasser zu Lebzeiten bereits Vermögen verschenkt, kann dies den Pflichtteil natürlich verringern. Der Gesetzgeber sieht in solchem Fällen innerhalb einer gewissen Frist einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch vor, um die Reduzierung des Pflichtteils durch die lebzeitige Schenkung auszugleichen.

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Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom oder von den Erben die unverzügliche Zahlung des ihm zustehenden Vermögens verlangen. Um den Pflichtteil zu berechnen und seine Ansprüche geltend zu machen, benötigt er jedoch zahlreiche Informationen. Diese sichert ihm der Gesetzgeber zu.

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Pflichtteilsbeschränkung (in guter Absicht)

Pflichtteilsbeschränkung (in guter Absicht)

Erblasser haben die Möglichkeit, den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken. „In guter Absicht“ bedeutet dabei, dass spezifische Gründe für diese Entscheidung vorliegen, beispielsweise eine erhebliche Überschuldung oder Verschwendungssucht, was zur Zersplitterung des Vermögensteils führen würde.

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Pflichtteilsentziehung

Pflichtteilsentziehung

Der Gesetzgeber kennt den Vorgang der Pflichtteilsentziehung, verknüpft diese letztwillige Verfügung aber mit ganz bestimmten Vorgaben. Der Grund für die Pflichtteilsentziehung muss im Testament mit Bezug zum Gesetz detailliert dargelegt werden, sonst ist er ungültig.

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Verjährung des Pflichtteils

Verjährung des Pflichtteils

Pflichtteilsberechtigte müssen ihre Ansprüche relativ schnell geltend machen. Denn nach drei Jahren sind diese verjährt. Die Frist beginnt, sobald der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und der letztwilligen Verfügung, die ihn von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, Kenntnis genommen hat.

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Pflichtteilsverzicht

Pflichtteilsverzicht

Erben können auf ihren gesetzlichen Pflichtteil verzichten. Dafür ist ein notariell beurkundeter Vertrag notwendig. Der Pflichtteilsverzicht kann ohne Gegenleistung vereinbart werden, aber auch durch eine Abfindung abgegolten werden. Die Erb- und Pflichtteilsquoten werden davon nicht berührt.

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Pflichtteil und Stiftung

Pflichtteil und Stiftung

Stiftungen sollen das Vermögen vor Zugriff und Zersplitterung schützen und so transgenerational erhalten beziehungsweise einem guten Zweck dienen. Pflichtteilsansprüche werden dadurch aber nicht ausgeschlossen. Insbesondere eine lebzeitige Stiftungserrichtung kann zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.

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Pflichtteil und Unternehmensnachfolge

Pflichtteil und Unternehmensnachfolge

Die Übertragung des Unternehmens ist für einen Eigentümer ein entscheidendes Moment in der generationenübergreifenden Strukturierung seines Vermögens. Dabei kommt es häufig zu Pflichtteilsansprüchen, deren Höhe unter anderem vom Wert des Unternehmens abhängt.

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